Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für

Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entsprechende Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.

II. Preise, Vertragsschluss

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längs­tens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versand­kosten nicht ein.
  2. Nachträgliche Änderungen der vertraglichen Leistung auf Veranlassung des Auftragge­bers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auf­traggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger, aber nicht beanstandungsfähiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  3. Soweit Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, welche nicht Gegenstand des Auftrags sind, vom Auftraggeber veranlasst sind, werden diese gesondert berechnet.
  4. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine an­derweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

III. Zahlung

  1. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Fälligkeit richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
  2. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräf­tig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.
  3. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auf­tragnehmer die Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. § 321 II BGB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer kann die Leistung auch dann verweigern, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch gegen den Auftraggeber hat, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. § 273 III BGB bleibt unberührt.
  4. Zahlt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Kosten gem. Ziffer II („Preise, Vertragsschluss“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer außerdem einen An­spruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechts­verfolgung begründet ist.

IV. Lieferung

  1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.
  2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichti­gung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
    1. Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs­zwecks verwendbar sind und
    2. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt.

    Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auf­tragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.

  3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
  5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende lieferverzögernde Ereignisse von vorüberge­hender Dauer – insbesondere Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, Aus­sperrungen, behördliche Maßnahmen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht recht­zeitige Belieferung durch Lieferanten – sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung zzgl. einer angemesse­nen Anlauffrist. Die Lieferfrist wird außerdem verlängert, soweit die Behinderung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers verursacht worden ist, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in den ge­nannten Fällen ausgeschlossen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zeitnah über das Ereignis nach Satz 1 informieren.
  6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempel­vorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehal­tungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  7. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in geson­dert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auf­traggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder
    1. die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen,
    2. die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder
    3. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten.

    Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unbe­rührt.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicher­heit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehören­de Ware erfolgen.
  2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
  3. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
  4. Bei Verarbeitung oder Umbildung der vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB an­zusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Verarbeitung oder Umbildung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf ei­nen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie etwaiger zur Korrektur übersandter Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstan­den sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für etwaige sonstige Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
  2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausge­schlossen.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesam­ten Lieferung, es sei denn, dass der mangelfreie Teil der Lieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können übliche Farbabweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
  6. Zulieferungen (insbesondere Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht sei­tens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für die technische Eignung von Zulieferungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags, soweit die mangelnde Eignung einem sorgfältig handelnden Auftragnehmer erkennbar werden muss. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
  7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstan­det werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VII. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet
    1. für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
    2. für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden,

    auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.

  2. Der Auftragnehmer haftet ferner bereits bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. We­sentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch­führung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen. Die Haftung des Auftragnehmers nach Satz 1 ist in den Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Der Auftragnehmer haftet schließlich
    1. bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffen­heit der Ware sowie
    2. bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

VIII. Verjährung

Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 1. genannten Schadensersatzansprüche und solcher aus dem Produkthaftungsgesetz in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

IX. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Her­ausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Her­stellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

X. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, Materialien und Daten werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Eine etwaige Versicherung hat bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XI. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

XII. Rechte Dritter

Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlich­keitsrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt und er allen ihm obliegenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten nachgekommen ist.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht An­wendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für Anzeigenaufträge

§1

Anzeigenauftrag im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen, Beihefter oder Beilagen eines Werbungtreibenden.

§2

Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen unter Beachtung der dem Werbungtreibenden gemäß Preisliste oder auch frei vereinbart zu gewährenden Rabatte. Rabatte werden nicht gewährt für Unternehmen, deren Geschäftszweck unter anderem darin besteht, für verschiedene Werbungtreibende Anzeigenaufträge zu erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu beanspruchen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abgerufen und veröffentlicht wird.

§3

Werden einzelne oder mehrere Anzeigen eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen der gewährten und der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass an den Auftragnehmer zu erstatten. Der Auftraggeber hat, wenn nicht anders vereinbart, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass.

§4

Grundsätzlich ist eine Stornierung von Anzeigenaufträgen bis zum Anzeigenschluss möglich. Die Stornierung muss schriftlich oder per Email beim Auftragnehmer eingehen. Eingehende Stornierungen nach dem Datum des Anzeigenschlusses, siehe aktuell gültige Mediadaten, werden mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung von 100 % des stornierten Bruttoauftragsvolumens berechnet. Die Fristen sind separat auf jede gebuchte Schaltung anzuwenden. Bei Teilstornierungen ist die vorstehende Regelung entsprechend anzuwenden.

§5

Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Die Anbieter sind berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen.

§6

Aufträge für Anzeigen, die nur in bestimmten Heftnummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Auftragnehmer eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.

§7

Ändern sich die Anzeigenpreise, so treten die neuen Bedingungen sofort in Kraft, es sei denn, der Auftraggeber und der Auftragnehmer haben etwas anderes vereinbart.

§8

Für die Aufnahme von Anzeigen, Beilagen oder Beiheftern an bestimmten Plätzen der Zeitschrift übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr, es sei denn, der Auftraggeber hat bei seinem Auftrag einen entsprechenden Platzierungsaufschlag laut gültiger Preisliste gezahlt.

§9

Anzeigen, die durch ihre Gestaltung nicht als solche zu erkennen sind, werden vom Auftragnehmer mit dem Wort »Anzeige« deutlich gekennzeichnet.

§10

Bei der Annahme und Prüfung von Anzeigentexten und Abbildungen wendet der Auftragnehmer die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn der Auftraggeber ihn irreführt oder täuscht. Für die rechtliche Unbedenklichkeit der Anzeige, der Beilage oder des Beihefters haftet allein der Auftraggeber.

§11

Der Auftragnehmer behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Auftragnehmer abzulehnen, wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Auftragnehmer unzumutbar ist.

§12

Beilagen- und Beihefter-Aufträge sind für den Auftragnehmer erst nach Vorlage eines Werbemittelmusters bindend. Der Auftragnehmer nimmt keine Beilagen oder Beihefter an, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck erwecken, sie seien Bestandteil der Zeitschrift. Beilagen und Beihefter, die Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. In der Art und Ausführung müssen Beilagen und Einhefter so beschaffen sein, dass eine zusätzliche Aufbereitung und Bearbeitung nicht erforderlich ist. Erschwernisse sowie zusätzliche Falz- und Klebearbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

§13

Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Für die Richtigkeit der an den Auftragnehmer geschickten Probeabzüge trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung. Treffen die Probeabzüge nicht innerhalb der vereinbarten Frist beim Auftragnehmer ein, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

§14

Für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilage/Beihefter ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Auftragnehmer unverzüglich Ersatz an. Bei telefonisch aufgegebenen Anzeigen oder fernmündlich veranlassten Änderungen sowie bei Fehlern, die auf undeutliche Niederschrift zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht für die richtige Wiedergabe. Kann der Auftragnehmer etwaige Mängel der Unterlagen nicht sofort erkennen, sondern werden diese erst beim Druck deutlich, so hat der Auftraggeber bei fehlerhaftem oder ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Das gilt auch bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig vor Drucklegung der nächsten Anzeige auf den Fehler hinweist.

§15

Der Auftragnehmer gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, falschem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder auf eine Ersatzanzeige, aber nur insoweit, als der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von 4 Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

§16

Rechnungen sind innerhalb der aus der aktuellen Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall schriftlich eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich der Auftragnehmer ebenfalls vor, etwaige weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen nicht auszuführen bzw. geeignete rechtliche Schritte einzuleiten. Anfallende Gebühren (wie z. B. Kosten für Rücklastschriften) die der Auftraggeber zu verschulden hat, werden ihm in vollem Umfang in Rechnung gestellt.

§17

Der Auftragnehmer liefert mit der Rechnung einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Auftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert.

§18

Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für Änderungen, die der Auftraggeber wünscht oder zu vertreten hat, sind von ihm zu bezahlen.

§19

Bei Chiffreanzeigen wendet der Auftragnehmer für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Der Auftragnehmer behält sich vor, eingehende Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Chiffredienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung geschäftlicher Anpreisungen und von Vermittlungsangeboten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

§20

Druckunterlagen sendet der Auftragnehmer nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurück. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Vertrages, falls nichts anderes vereinbart wurde.

§21

Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Auftragnehmers zu halten.

§22

Preisänderungen für erteilte Anzeigenaufträge sind gegenüber Unternehmern wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Schriftform nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.

§23

Wird für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung beansprucht, ist der schriftliche Nachweis des Konzernstatus des Werbungtreibenden erforderlich. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachzuweisen. Der Nachweis muss spätestens bis zum Abschluss des Insertionsjahres erbracht werden. Ein späterer Nachweis kann nicht rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.

§24

Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zugelieferten Werbemittel. Er stellt dem Auftragnehmer im Rahmen des Anzeigenauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Auftragnehmer von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

§25

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämtliche für die Nutzung der Werbung in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen.

§26

Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in fremden Betrieben, derer sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Auftragnehmer Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80% der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte verkaufte oder zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht.

§27

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Stand: Februar 2019

Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für Anzeigenaufträge

bei der Zarbock Media GmbH & Co. KG

§1

Anzeigenauftrag im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen, Beihefter oder Beilagen eines Werbungtreibenden.

§2

Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen unter Beachtung der dem Werbungtreibenden gemäß Preisliste oder auch frei vereinbart zu gewährenden Rabatte. Rabatte werden nicht gewährt für Unternehmen, deren Geschäftszweck unter anderem darin besteht, für verschiedene Werbungtreibende Anzeigenaufträge zu erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu beanspruchen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abgerufen und veröffentlicht wird.

§3

Werden einzelne oder mehrere Anzeigen eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen der gewährten und der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass an den Auftragnehmer zu erstatten. Der Auftraggeber hat, wenn nicht anders vereinbart, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass.

§4

Grundsätzlich ist eine Stornierung von Anzeigenaufträgen bis zum Anzeigenschluss möglich. Die Stornierung muss schriftlich oder per Email beim Auftragnehmer eingehen. Eingehende Stornierungen nach dem Datum des Anzeigenschlusses, siehe aktuell gültige Mediadaten, werden mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung von 100 % des stornierten Bruttoauftragsvolumens berechnet. Die Fristen sind separat auf jede gebuchte Schaltung anzuwenden. Bei Teilstornierungen ist die vorstehende Regelung entsprechend anzuwenden.

§5

Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Die Anbieter sind berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen.

§6

Aufträge für Anzeigen, die nur in bestimmten Heftnummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Auftragnehmer eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.

§7

Ändern sich die Anzeigenpreise, so treten die neuen Bedingungen sofort in Kraft, es sei denn, der Auftraggeber und der Auftragnehmer haben etwas anderes vereinbart.

§8

Für die Aufnahme von Anzeigen, Beilagen oder Beiheftern an bestimmten Plätzen der Zeitschrift übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr, es sei denn, der Auftraggeber hat bei seinem Auftrag einen entsprechenden Platzierungsaufschlag laut gültiger Preisliste gezahlt.

§9

Anzeigen, die durch ihre Gestaltung nicht als solche zu erkennen sind, werden vom Auftragnehmer mit dem Wort »Anzeige« deutlich gekennzeichnet.

§10

Bei der Annahme und Prüfung von Anzeigentexten und Abbildungen wendet der Auftragnehmer die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn der Auftraggeber ihn irreführt oder täuscht. Für die rechtliche Unbedenklichkeit der Anzeige, der Beilage oder des Beihefters haftet allein der Auftraggeber.

§11

Der Auftragnehmer behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Auftragnehmer abzulehnen, wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Auftragnehmer unzumutbar ist.

§12

Beilagen- und Beihefter-Aufträge sind für den Auftragnehmer erst nach Vorlage eines Werbemittelmusters bindend. Der Auftragnehmer nimmt keine Beilagen oder Beihefter an, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck erwecken, sie seien Bestandteil der Zeitschrift. Beilagen und Beihefter, die Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. In der Art und Ausführung müssen Beilagen und Einhefter so beschaffen sein, dass eine zusätzliche Aufbereitung und Bearbeitung nicht erforderlich ist. Erschwernisse sowie zusätzliche Falz- und Klebearbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

§13

Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Für die Richtigkeit der an den Auftragnehmer geschickten Probeabzüge trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung. Treffen die Probeabzüge nicht innerhalb der vereinbarten Frist beim Auftragnehmer ein, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

§14

Für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilage/Beihefter ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Auftragnehmer unverzüglich Ersatz an. Bei telefonisch aufgegebenen Anzeigen oder fernmündlich veranlassten Änderungen sowie bei Fehlern, die auf undeutliche Niederschrift zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht für die richtige Wiedergabe. Kann der Auftragnehmer etwaige Mängel der Unterlagen nicht sofort erkennen, sondern werden diese erst beim Druck deutlich, so hat der Auftraggeber bei fehlerhaftem oder ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Das gilt auch bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig vor Drucklegung der nächsten Anzeige auf den Fehler hinweist.

§15

Der Auftragnehmer gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, falschem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder auf eine Ersatzanzeige, aber nur insoweit, als der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von 4 Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

§16

Rechnungen sind innerhalb der aus der aktuellen Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall schriftlich eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich der Auftragnehmer ebenfalls vor, etwaige weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen nicht auszuführen bzw. geeignete rechtliche Schritte einzuleiten. Anfallende Gebühren (wie z. B. Kosten für Rücklastschriften) die der Auftraggeber zu verschulden hat, werden ihm in vollem Umfang in Rechnung gestellt.

§17

Der Auftragnehmer liefert mit der Rechnung einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Auftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert.

§18

Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für Änderungen, die der Auftraggeber wünscht oder zu vertreten hat, sind von ihm zu bezahlen.

§19

Bei Chiffreanzeigen wendet der Auftragnehmer für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Der Auftragnehmer behält sich vor, eingehende Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Chiffredienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung geschäftlicher Anpreisungen und von Vermittlungsangeboten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

§20

Druckunterlagen sendet der Auftragnehmer nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurück. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Vertrages, falls nichts anderes vereinbart wurde.

§21

Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Auftragnehmers zu halten.

§22

Preisänderungen für erteilte Anzeigenaufträge sind gegenüber Unternehmern wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Schriftform nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.

§23

Wird für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung beansprucht, ist der schriftliche Nachweis des Konzernstatus des Werbungtreibenden erforderlich. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachzuweisen. Der Nachweis muss spätestens bis zum Abschluss des Insertionsjahres erbracht werden. Ein späterer Nachweis kann nicht rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.

§24

Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zugelieferten Werbemittel. Er stellt dem Auftragnehmer im Rahmen des Anzeigenauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Auftragnehmer von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

§25

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämtliche für die Nutzung der Werbung in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen.

§26

Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in fremden Betrieben, derer sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Auftragnehmer Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80% der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte verkaufte oder zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht.

§27

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.